Satzung

Satzung der Internationalen Gemeinschaft
Barben Salmler Schmerlen Welse (IG BSSW) e.V.

1. Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: „Internationale Gemeinschaft Barben Salmler Schmerlen Welse“, abgekürzt „IG BSSW“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter dem Aktenzeichen VR 29189 B eingetragen worden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ Die IG BSSW strebt die Gemeinnützigkeit an.

2. Zweck des Vereins

(1) Die Internationale Gemeinschaft BSSW ist ein unabhängiger Idealverein. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die IG BSSW ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereines und keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die IG BSSW hat sich zum Ziel gesetzt, das Wissen um die Fischgruppen Barben, Salmler, Schmerlen und Welse durch nationale und internationale Kontakte zu Aquarianern und Wissenschaftlern zu vermehren und durch ihre Publikationen in gedruckter und elektronischer Form zu verbreiten. Die Internationale Gemeinschaft BSSW versucht, durch Nachzucht und Austausch von Fischen die Verbreitung der oben genannten Fischgruppen in der Aquaristik und Wissenschaft zu fördern. Die Internationale Gemeinschaft BSSW fördert und respektiert den Tierschutz und lehnt es ab, gentechnisch veränderte oder Anzeichen von Qualzuchten zeigende Fischarten in Aquarien zu halten.

(3) Der Vereinszweck soll unter anderem durch Informationen über unser Hobby, Durchführung von Schulungsmaßnahmen, Symposien und ähnliche Veranstaltungen, auch im Rahmen der Volks – und Berufsbildung sowie der Jugendarbeit und Studentenhilfe, erreicht werden.

3. Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der IG BSSW können nur natürliche Personen erwerben. Über die Aufnahme entscheiden aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages der IG-Leiter oder der Geschäftsführer. Sie haben das Recht, die Aufnahme in die IG BSSW ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

4. Funktionsträger

(1) Der Geschäftsführende Vorstand der IG BSSW besteht aus dem/der IG-Leiter/in, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Kassierer/in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, den Mitgliedern des Redaktionsteams und des Internetteams und den 4 Koordinatoren der einzelnen Fischgruppen.

(3) Die Funktionsträger werden von der Mitgliederversammlung der IG BSSW mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre gewählt.

(4) Das Redaktionsteam hat die Aufgabe, die ihm von den Koordinatoren der einzelnen Fischgruppen zugeleiteten Berichte zu koordinieren und in Absprache mit diesen die Veröffentlichung in gedruckter und elektronischer Form (Internet) vorzubereiten. Weiterhin ist es verantwortlich für die Veröffentlichung entsprechender Informationen auf den Internet-Seiten (Aktuelles, Anschriften, Termine, Report-Auszüge, Historie).

(5) Das Internetteam verwaltet die Domänen der IG BSSW, wartet und aktualisiert die Homepage der IG BSSW. Es sorgt für die Gestaltung, technische Abwicklung, Wartung und Sicherung der Seiten. Alle eingehenden Anforderungen, Aufnahmeanträge und sonstigen Informationen werden an die Funktionsträger und Koordinatoren der Fischgruppen weitergeleitet.

(6) Die Koordinatoren der einzelnen Fischgruppen haben die Aufgabe, die Interessen der ihnen zugeordneten Mitglieder zu koordinieren, über aktuelles wissenschaftliches und aquaristisches Geschehen zu informieren und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes im Mitteilungsblatt der IG BSSW dem Redakteur geeignete Beiträge zuzuleiten.

(7) Die Funktionen des IG-Leiters, des Geschäftsführers und der Kassenleitung dürfen nicht gleichzeitig von einer Person wahrgenommen werden.

(8) Alle Funktionen in der IG BSSW werden ehrenamtlich ohne Vergütung wahrgenommen. Auf Veranstaltungen der IG BSSW dürfen Kosten für Reise und Unterkunft im Rahmen der steuerlichen Vorschriften für Referenten aus der IG BSSW erstattet werden. Ausgenommen ist die Jahreshauptversammlung. Im Rahmen der Tätigkeit anfallende notwendige Ausgaben, wie zum Beispiel Portokosten und Büromaterialien, werden gegen Beleg erstattet.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

(10) Der Jugend-Koordinator ermöglicht jugendlichen Mitgliedern und Interessierten als Ansprechpartner und Vermittler einen schnellen Zugang zu Informationen. Er vermittelt lokale Paten an jugendliche Mitglieder und koordiniert die Jugendarbeit.

5. Geschäftsordnung

(1) Der Geschäftsführer/in und der IG Leiter/in vertreten den Verein nach außen. Sie sind berechtigt, einen Vertreter aus dem Erweiterten Vorstand bei Verhinderung zu benennen.

(2) Der IG Leiter/in führt die IG BSSW nach innen und ist ihr Vertreter nach außen. Er ist Ansprechpartner für Behörden, Politik, Medien, Wissenschaft und Wirtschaft.

(3) Der Geschäftsführer/in führt die Geschäfte der IG BSSW und die Mitgliederliste. Er ist zugleich Schriftführer und Protokollführer bei Versammlungen. Er ist berechtigt, einen Protokollführer als seinen Vertreter zu benennen. Er verwahrt die Akten sowie den Schriftwechsel der IG BSSW in geeigneter elektronischer Form. Von wichtigen Schriftstücken ist eine Kopie für den IG-Leiter zu fertigen. Er führt das Archiv der IG BSSW.

(4) Der Kassierer/in verwaltet die Finanzen und Kasse der IG BSSW inklusive aller Sonderveranstaltungen unter dem Dach der IG BSSW. Der/die Kassierer/in führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er informiert den Erweiterten Vorstand 1⁄2 jährlich und erstellt am Ende des Geschäftsjahres oder der Amtstätigkeit einen Kassenabschluss.

6. Kassenleitung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Regionalgruppen

(1) Zur Intensivierung der Arbeit der IG BSSW können Regionalgruppen gebildet werden. Sie treffen sich als nicht selbstständige Gruppierungen innerhalb der IG BSSW auf regionaler Ebene zum Erfahrungsaustausch.

(2) Regionalgruppen werden auf Antrag interessierter Mitglieder vom Geschäftsführer gebildet, der zugleich den Einzugsbereich der Regionalgruppe festlegt. Auf dem ersten Treffen wählen die Mitglieder der Regionalgruppe eine Regionalgruppenleitung. Diese bedarf der formalen Bestätigung des IG-Leiters und wird danach von diesem ernannt.

(3) Die Regionalgruppen arbeiten finanziell selbstständig. Lediglich im Rahmen der Regionalgruppenarbeit anfallende Portokosten können von der IG BSSW übernommen werden.

8. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem IG Leiter einberufen. Auf der Mitgliederversammlung wird von den Anwesenden ein Versammlungsleiter gewählt.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen wichtigen Angelegenheiten der IG BSSW. Alle Funktionsträger und Mitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Geschäftsführenden Vorstandes, der Berichte der weiteren Funktionsträger und des Berichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung der Funktionsträger und der Kassenprüfer,
  • Wahl der Funktionsträger und der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung oder der Satzung, Höhe des Mitgliedsbeitrages und Anträge der Mitglieder.

(5) Zur Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder fristgerecht schriftlich eingeladen werden. Es genügt die Veröffentlichung in den Publikationsorganen der IG BSSW. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Bereits vorliegende Anträge sind ebenfalls mit der Einladung bekanntzugeben.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen dem Geschäftsführer mindestens 10 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Zu den fristgerecht eingereichten Anträgen können auf der Mitgliederversammlung Änderungs- oder Ergänzungsanträge gestellt werden. Weitere Anträge können auf der Mitgliederversammlung nur dann gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung beschließt. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.

(7) Die Beschlüsse der Mitglieder sind schriftlich festzuhalten, vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in geeigneter Form allen Mitgliedern bekannt zu machen.

9. Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf einfachen Mehrheitsbeschluss der Funktionsträger ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungen dazu müssen mindestens 21 Tage vorher schriftlich per Post unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Beschlussfähigkeit regelt sich nach Punkt 8 Abs. 6.

10. Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die die Kasse der IG BSSW mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch prüfen.

(2) Ein Kassenprüfer darf nur einmal wiedergewählt werden, dann muss er für mindestens ein Jahr aussetzen. Ein Funktionsträger kann kein Kassenprüfer sein.

11. Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus der IG BSSW.

(2) Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Geschäftsführer zu richten. Der Austritt entbindet jedoch nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr. Der Jahresbeitrag wird auch nicht zurück erstattet.

(3) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Verzug, so wird es 6 Wochen nach einer Mahnung von dem Geschäftsführer von der Mitgliederliste gestrichen, wenn bis dahin der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde. Eine zusätzliche Benachrichtigung über die Streichung aus der Mitgliederliste ist nicht notwendig.

(4) Die IG BSSW kann Mitglieder ausschließen, wenn sie das Ansehen der IG BSSW erheblich geschädigt haben oder den Interessen, Bestrebungen und Zielen der IG BSSW zuwiderhandeln.

(5) Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des IG-Leiters, des Geschäftsführers und der zuständigen Regionalgruppenleitung. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Begründung beim Geschäftsführer schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Nach erfolgtem Ausschluss werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.

12. Beiträge

(1) Die IG BSSW erhebt von ihren Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist nicht in Raten zahlbar.

(2) Berechnungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag ist der Euro (€).

(3) Der Jahresbeitrag ist spätestens zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten, vornehmlich durch Bankeinzugsverfahren.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Mitglieder aus sozialen Gründen zeitweilig von der Beitragspflicht befreit werden. Die Gründe, werden jährlich überprüft.

(5) Schüler und Studenten bis zum 21. Lebensjahr, die sich als solche ausweisen können, zahlen lediglich 50% des bestehenden Mitgliedsbeitrages. Verändert sich dieser, bleibt der Prozentsatz bestehen.

(6) Schwerbehinderte, die sich als solche ausweisen können, zahlen lediglich 50% des bestehenden Mitgliedsbeitrages. Verändert sich dieser, bleibt der Prozentsatz bestehen.

13. Abwahl der Funktionsträger

(1) Die Abwahl von Funktionsträgern der IG BSSW ist nach Antragstellung möglich. Sie erfolgt mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

14. Auflösung der IG BSSW

(1) Die IG BSSW kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Beschlussfassung über die Auflösung der IG BSSW muss als gesonderter Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein. Die Auflösung der IG BSSW bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der IG BSSW an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Natur-, Tier- und Artenschutz. Über die betreffende Körperschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

15. Änderungen der Satzung oder der Geschäftsordnung

(1) Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung können durch Beschluss von mindestens 2/3 der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

(2) Vorherige Satzungen und Geschäftsordnungen verlieren dann ihre Gültigkeit.

16. Schlussbestimmungen

(1) Diese Geschäftsordnung wurde von der Gründungsversammlung am 08.11.2008 in Lehrte/OT Sievershausen beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 04.09.2010 in Mannheim geändert.

(2) Sollte ein Teil dieser Satzung unwirksam sein, so behalten die anderen Teile ihre Gültigkeit.

Stand: 15.12.2016

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 4 Satz 4 BGB.

Die aktuelle Satzung per 15.12.2016 als PDF zum Download.
Die alte Satzung per 16.11.2015 als PDF zum Download.

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